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Immissionsschutz Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV

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Register 44. BImSchV Hamburg

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV ist am 20.06.2019 in Kraft getreten. Die Verordnung setzt die Richtlinie (EU) 2015/2193 (MCP-Richtlinie) des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 zur „Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ um.

Anwendungsbereich (§ 1 der 44. BImSchV)
Die 44. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
  2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fällt.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind in § 1 Absatz 2 der 44. BImSchV geregelt.

Die 44. BImSchV gilt unmittelbar gegenüber dem Anlagenbetreiber von Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Anzeigepflicht von Feuerungsanlagen der 44. BImSchV
Feuerungsanlagen (Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) sind bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen (§ 6 Absatz 1 der 44. BImSchV).

Bestehende Feuerungsanlagen sind bis zum 1. Dezember 2023 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine bestehende Anlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage,

  1. die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder

  2. für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

Darüber hinaus sind eine emissionsrelevante Änderung an einer solchen Feuerungsanlage vor ihrer Durchführung sowie ein Wechsel des Anlagenbetreibers und die endgültige Stilllegung einer Anlage anzuzeigen.

Einzelfeuerungen, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 der 44. BImSchV als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, unterliegen nicht der Anzeigepflicht, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.

Das Anzeigeformular und die Übersicht der in Hamburg zuständigen Behörde (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) und Bezirksämter) finden Sie auf dieser Internetseite im Downloadbereich. Für genehmigungsbedürftige Anlagen liegt die Zuständigkeit bei der BUKEA und für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen beim jeweiligen Bezirksamt. Nähere Ausführungen siehe unter dem folgenden Abschnitt Anzeigeverfahren. 

Anzeigeverfahren
Für diese Anzeigepflicht nach 44. BImSchV ist in Hamburg vorgeschrieben, das auf dieser Internetseite im Downloadbereich hinterlegte Anzeigeformular zu verwenden (§ 37 der 44. BImSchV). Das ausgefüllte Anzeigeformular ist in digitaler Form (z. B. per E-Mail) an die jeweils zuständige Behörde in Hamburg (Bezirk bzw. BUKEA) zu senden. Die Übersicht der in Hamburg zuständigen Behörde finden Sie auf dieser Internetseite im Downloadbereich.

In den Formblättern für die elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (kurz: ELiA, URL: https://www.hamburg.de/elia/) ist ebenfalls für die 44. BImSchV-Registeranzeige ein Formblatt vorgesehen. Unabhängig von den dort abgefragten Informationen ist spätestens mit Erlass des Genehmigungsbescheides immer das Einreichen des ausgefüllten Formulars "Anzeigeformular zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV" für jede gemäß § 6 der 44. BImSchV registrierpflichtige Einzelfeuerung bei der BUKEA erforderlich. Das ausgefüllte Formular ist zum Zwecke der weiteren Datenverarbeitung im Hamburger Anlagenregister der 44. BImSchV unverändert mit den ausgefüllten Metainformationen (nicht als Scan oder Print-to-PDF) per E-Mail einzureichen.

Liegt eine gemeinsame Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV bzw. eine aggregierte Feuerungsanlage nach § 4 der 44. BImSchV vor, ist für jede registerpflichtige Einzelanlage ein eigenes Anzeigeformular auszufüllen und bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Anlagenregister
Die zuständige Behörde führt ein Register mit Informationen über jede gemäß 44. BImSchV zu registrierende mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage (§ 36 der 44. BImSchV). Die im Anlagenregister enthaltenen Informationen sind von den Behörden nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet. Bestehende 44. BImSchV-Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 20. Dezember 2018) werden spätestens bis zum 30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenommen.

Das Anlagenregister über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen wird in Hamburg für alle in Hamburg zuständigen Behörden zentral im Internet veröffentlicht werden.

Das Anlagenregister für Hamburger können Sie zukünftig auf dieser Internetseite im Downloadbereich abrufen.

Bei Rückfragen zur Registerpflicht können Sie sich gerne an das Funktionspostfach immissionsschutz@bukea.hamburg.de wenden.


Kontakt

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Immissionsschutz und Abfallwirtschaft

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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
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