In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Stellingen 3 vom 8. Oktober 1965 mit der Änderung vom 16. April 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1965 Seite 182, 1968 Seite 78) werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:
"6. Für die in der Anlage mit "A", "B und "C" bezeichneten Bereiche gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124).
6.1 In dem mit "A" bezeichneten Bereich:
Die Festsetzung ¿Industriegebiet" wird in die Festsetzung "Gewerbegebiet" geändert. Es wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5m festgesetzt. Eine Überschreitung der Traufhöhe ist in Eckausbildungen um 4 m zulässig. Die Außenwände von Gebäuden entlang der Kieler Straße sind mit rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder zu verblenden. Aus der Fassade räumlich und im Fassadenmaterial abgesetzte vertikale Zonierungen sind zulässig.
6.2 In dem mit "B" bezeichneten Bereich:
Im Industriegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Baumassenzahl von 6,0 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18 m festgesetzt. Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, sind unzulässig.
6.3 In dem mit "C" bezeichneten Bereich:
Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5 m festgesetzt. Entlang der Kieler Straße sind Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten.
6.4 In den mit "A" und "C" bezeichneten Bereichen:
Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
6.5 In den mit "A", "B" und "C" bezeichneten Bereichen:
Gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sind unzulässig.
7. In den in der Anlage mit "A", "B" und "C" bezeichneten Bereichen entlang der Kieler Straße und beiderseits der Straße Holstenkamp sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
8. Die nicht überbaubaren Flächen der in der Anlage mit "A", "B" und "C" bezeichneten Bereiche sind mit Sträuchern und großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen."
Planwerke der verbindlichen Bauleitplanung im Bezirk Hamburg Eimsbüttel
Bezirksämter
Bezirksamt Eimsbüttel
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Planwerke der verbindlichen Bauleitplanung im Bezirk Hamburg Eimsbüttel (Datengrundlage)
Begründung des Bebauungsplans als PDF Datei (Datendownload)
Festsetzungen (Planzeichnung / Verordnung) als PDF Datei (Datendownload)
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Hamburg (02000000)
Geothesaurus-Raumbezug | Länge 1 | Breite 1 | Länge 2 | Breite 2 |
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Hamburg (02000000) | 8.420551° | 53.394985° | 10.326304° | 53.964153° |
seit: 09.06.1992
09.06.1992
vergl. eGovernment Vorhaben "PLIS"
Datensatz
Vektor
Die in den Planwerken der verbindlichen Bauleitplanung dokumentierten Festsetzungen, Kennzeichnungen und Hinweise werden auf der Grundlage der aktuellen Örtlichkeit der Liegenschaftskarte (ALKIS) mit Hilfe von Fachapplikationen (AutoCAD + WS LANDCAD bzw. ArcGIS + GeoOffice) digitalisiert.
https://registry.gdi-de.org/id/de.hh/de2e7c9d-4795-4373-95a6-db6603539490
Name | Version | Kompressionstechnik | Spezifikation |
---|---|---|---|
XPlanGML |
Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen
Quellenvermerk: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung
Deutsch
Deutsch
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
230B533F-2B41-4F45-8AC5-860C995A3C48
F8004086-B1F2-4031-951D-F1FD4944DE7F
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