Soziale Erhaltungsverordnung nach §172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Umwandlungsverordnung nach §172 Abs. 1 Satz 4 BauGB
Die Karte zeigt Gebiete mit bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Sozialen Erhaltungsverordnungen in Hamburg. Der Verfahrensstand der Gebiete (im Aufstellungsverfahren, in Kraft) wird gekennzeichnet. In Gebieten mit rechtskräftiger Sozialer Erhaltungsverordnung gilt automatisch die Umwandlungsverordnung.
Aktuell sind Soziale Erhaltungsverordnungen für folgende Bereiche erlassen worden: Südliche Neustadt, St. Pauli, St. Georg, Nördliche Neustadt (Bezirk Hamburg-Mitte), Altona-Altstadt, Ottensen, Bahrenfeld-Süd, das Schanzenviertel und das Osterkirchenviertel (Bezirk Altona) sowie Eimsbüttel-Süd und Eimsbüttel / Hoheluft-West / Stellingen-Süd (Bezirk Eimsbüttel). In Vorbereitung sind Soziale Erhaltungsverordnungen für Altona-Nord (Bezirk Altona) und Eilbek (Bezirk Wandsbek).
Ziel der Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist es, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten. Die Verdrängung der Wohnbevölkerung soll verhindert werden, um nachteilige städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden. Als Voraussetzungen dazu sind die konkrete Sozialstruktur der Wohnbevölkerung als auch die städtebaulichen Auswirkungen der befürchteten Verdrängung zu bewerten.
Die Schutzwirkung einer Sozialen Erhaltungsverordnung besteht darin, dass bestimmte Maßnahmen innerhalb des Gebiets einer Sozialen Erhaltungsverordnung zusätzlich geprüft werden müssen, ob sie die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in dem Gebiet gefährden. Zu diesen Maßnahmen zählen der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen, Baumaßnahmen und Modernisierungen, die den Wohnwert steigern und zu Mieterhöhungen führen können, sowie die Nutzungsänderung von Mietwohnungen in gewerblich genutzte Räume.
In den Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung gilt auch die Umwandlungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB. Mit dem Ziel, einer im Zuge der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung vermuteten Verdrängung von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzuwirken, sind damit Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen in diesen Quartieren genehmigungspflichtig.
Auch das Vorkaufsrecht nach §§ 24-28 BauGB kann durch die Stadt ausgeübt werden, wenn in einem Gebiet mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung ein Grunderwerb stattfindet, bei dem die Annahme einer spekulativen Absicht begründet ist. Es sei denn, der ursprüngliche Käufer des Grundstücks verpflichtet sich vertraglich zur Erfüllung der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungsverordnung.
Weitere Informationen: www.hamburg.de/soziale-erhaltungsverordnungen
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW)
Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung
Neuenfelder Straße 19
D-21109
Hamburg
info@bsw.hamburg.de | |
Telefon | +49 40 4 28 40 - 23 24 |
Fax | +49 40 4 28 40 - 84 62 |
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Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung
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Herr Andreas Kaiser
Neuenfelder Straße 19
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WFS Soziale Erhaltungsverordnungen - Gebiete in Hamburg
WMS Soziale Erhaltungsverordnungen - Gebiete in Hamburg Karte
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Dienst "WMS Soziale Erhaltungsverordnungen - Gebiete in Hamburg" (GetCapabilities)
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Hamburg (02000000)
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29.11.2016
Aktualisierung am: 19.08.2014; 12.04.2016; 29.07.2016
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Deutsch
Deutsch
Spezifikation der Konformität | Grad der Konformität | Spezifikationsdatum |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten | nicht konform | 08.12.2010 |
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