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Beschreibung

Bebauungsplan Osdorf 22 1. Änderung

Das Gesetz über den Bebauungsplan Osdorf 22 vom 8. Juli 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 150) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige einzige Paragraph wird § 1.
2. Als § 2 wird angefügt:
"§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeitein­richtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbah­nen), Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speise­ wirtschaften unzulässig. Satz 1 gilt nicht für einen 100 m tiefen Bereich, gemessen von der Straßenbegren­zungslinie Bornheide zwischen der südlichen Straßen­einmündung Brandstücken und der Straße Höner­ stücken.
2. Abweichend von Nummer 1 Satz 1 sind auf den Flur­ stücken 1094 und 1095 der Gemarkung Osdorf zwischen Rugenbarg und Brandstücken Einzelhandelsbetriebe zulässig, soweit sie ausschließlich mit Baustoffen, Werk­ zeugen und sonstigem Baubedarf sowie mit Blumen, Pflanzen, Gartengeräten, Gartenzubehör und Artikeln für den Gartenbedarf handeln oder solche Gegenstände lagern."


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