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Beschreibung

Bebauungsplan Rissen 26 1. Änderung

Die Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 26 vom 27. Oktober 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 281) wird wie folgt geändert:
1. In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf " (Gemeindezentrum) in die Festsetzung ¿reines Wohngebiet" geändert. Für dieses Wohngebiet werden zwei Vollgeschosse (als Höchstgrenze) und die Bauweise ¿Reihenhäuser" bei einer Grundflächenzahl von maximal 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von maximal 0,6 festgesetzt.
2. Der bisherige Einzige Paragraph wird § 1.
3. Als neuer § 2 wird eingefügt:
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift:
Für die Erschließung des Flurstücks 1552 der Gemarkung Rissen können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.


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