Beschreibung

Bebauungsplan Tonndorf 9 1. Änderung

Das Gesetz über den Bebauungsplan Tonndorf 9 vom 30. November 1971 (HmbGVBl. S. 221), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9" wird dem
Gesetz hinzugefügt.
2. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."


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