Hamburg ist das Tor zur Welt. Und wir „machen“, dass es offen bleibt. Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) betreibt seit 2005 Hafenmanagement aus einer Hand. Effizienz, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit– genau unser Kurs. Wir sind verantwortlich für die Planung und Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Zudem gehören die Hafenbahn und das Immobilienmanagement im Hafen zu unseren Bereichen. Und was können wir für Sie „machen“?
Menschen bei der HPA - Interview mit Heike Masuch
Die Fahrrinnenanpassung der Elbe geht in eine neue Runde: Die Hamburg Port Authority (HPA) hat mit dem Bau der neuen Richtfeuerlinie Blankenese begonnen. Die beiden Leuchttürme sind notwendig, um nach der Verbreiterung der Fahrrinne den Schiffen die dadurch verschobene Kurslinie anzuzeigen. Als Erstes wird der neue Turm für das Unterfeuer neben dem Blankeneser Fähranleger auf einem Sockel im Wasser errichtet. Der Sockel und eine erhöhte Aussichtsplattform des Leuchtturms sollen später öffentlich zugänglich sein.
Derzeit wird am Elbufer ein Brückenwiderlager gebaut, anschließend folgen die Gründungsarbeiten für den Turm, der dann aus fertigen Stahlteilen auf dem Sockel aufgebaut wird. Nach der Ausrüstung mit der nautischen Technik ist das Einsetzen der vorgefertigten Brücke vom Ufer zum Turmsockel der letzte Schritt. In Kürze starten auch die Arbeiten am neuen Oberfeuer im Mühlenberger Jollenhafen. Nach der für Herbst 2020 geplanten Inbetriebnahme der neuen Richtfeuerlinie werden die alten Leuchttürme zurückgebaut.
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Die Fahrrinnenanpassung ist das wichtigste strategische Ausbauprojekt für den Hamburger Hafen. Der Ausbau der Fahrrinne kann beginnen. Ein entsprechendes Planergänzungsverfahren ist inzwischen durchgeführt und am 23.08.2018 mit einem Planergänzungsbeschluss abgeschlossen worden.
Hier erläutern wir die Fahrrinnenanpassung und stellen die einzelnen Teilprojekte vor.
Öffentliche Auskünfte erteilen:
Sturmfluten sind Naturereignisse. Vorhersagen sind ohne Gewähr. Dritte können aus der Aufgabenwahrnehmung keine Ansprüche herleiten (vgl. §52 Abs. (4) HWaG).