Behörde für Umwelt und Energie

Erlaubnisse für oberirdische Gewässer Abwassereinleitung, Wasserentnahme

Grundlagen, Verfahren, Zuständigkeiten, Ansprechpartner

Erlaubnisse für oberirdische Gewässer

Grundlagen

Die Einleitung von Abwasser (hierzu zählt auch das von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser) in oberirdische Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ebenso ist die Entnahme von Wasser aus oberirdische Gewässern erlaubnispflichtig.

Nach § 9 Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) ist für die Einleitung von Drain- und Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken keine Erlaubnis erforderlich, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird. Ebenso ist das Schöpfen mit Handgefäßen oder die Entnahme mittels Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt erlaubnisfrei. 

Zuständigkeiten

  • Die Behörde für Umwelt und Energie ist zuständig für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse nach § 10 WHG für folgende oberirdische Gewässer/Bereiche:
    Hafengebiet und Bundeswasserstraßen, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal und Schiffsgraben, Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete sowie Untere Bille und ihre Kanäle (Liste der Gewässer).

    Innerhalb der Behörde für Umwelt und Energie ist die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach Branchen gegliedert: Ansprechpartner. Die Auffangzuständigkeit liegt bei dem Referat -Direkteinleiter IB 32-. 

  • Für die übrigen Gewässer ist das Fachamt Management des öffentlichen Raumes des jeweilig zuständigen Bezirksamtes die Erlaubnisbehörde.   
  • Bei Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 Hamburgische Bauordnung, HBauO) ist ein Antrag mit allen Bauvorlagen (einschließlich der Unterlagen für Bau und Betrieb der Entwässerungsanlagen und der Abwasserbehandlung sowie der für die Gewässereinleitung erforderlichen Unterlagen) bei der Bauprüfabteilung des jeweils zuständigen Bezirksamtes einzureichen (abweichend nimmt im Gebiet der Hafencity die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) –ABH 23- und im Hafengebiet die Hamburg Port Authority (HPA) diese Aufgaben war).
    Diese Genehmigung umfasst dann auch die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer.

Hinweis: Für Erlaubnisse von Einleitungen in das Grundwasser wenden Sie sich bitte an die Behörde für Umwelt und Energie, Gewässerschutz -U 12-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel.: 428 40-3520 oder -5318, Fax: 427 31-0752. Hier finden Sie weitere Infos zu Grundwassernutzungen.

Antragsverfahren der Behörde für Umwelt und Energie

Ausführliche Informationen über die rechtlichen Grundlagen, die Anforderungen, Zuständigkeiten und den Verfahrensablauf finden Sie in der Informationsschrift "Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren", hier das Antragsformular (PDF) und die Erläuterungen zum Formular (PDF) mit ergänzenden Hinweisen zum Antragsverfahren, zum Formular und zu den erforderlichen Unterlagen. 

  • Besonders zu beachten
    • Bei der dezentralen Abwasserbeseitigung mit Kleinkläranlagen sind bestimmte Anforderungen an die Behandlungsanlagen zu beachten.
    • Bei Einleitungen von Grundwasser z.B. aus Wasserhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang von Bauarbeiten ist zu beachten, dass oberflächennahes Grundwasser häufig Ammonium und Eisen(II) in hohen Konzentrationen enthält (insbesondere in der Hamburger Elbmarsch), so dass besondere Bedingungen zu beachten sind. Siehe hierzu die Informationsschriften Eisen im Gewässer (PDF) und Stickstoff im Gewässer (PDF).
      Außerdem können erhebliche Verunreinigungen durch Altlasten - auch aus der näheren Umgebung - vorhanden sein. Mit den Antragsunterlagen sind daher Wasseranalysen auf folgende Parameter einzureichen: Parameterliste (PDF).
      Ausführliche Erläuterungen über die Grundlagen, den Verfahrensablauf, die erforderlichen Unterlagen und die Ansprechpartner finden Sie im Merkblatt zum Umgang mit Baugrubenwasser (PDF), für Flächen des Sondervermögens „Stadt und Hafen“ gilt  ein gesondertes Merkblatt (PDF).
      Um Bauverzögerungen zu vermeiden, sollten die erforderlichen Erlaubnisse unbedingt frühzeitig eingeholt werden. 

Zusätzlich ggf. erforderliche Erlaubnisse/Genehmigungen

  • Für die Entnahme von Grundwasser/Stauwasser ist i.d.R. eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuholen bei: Behörde für Umwelt und Energie, Gewässerschutz -U 12-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel. 428 40-3574 oder -5381.
  • Für das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über Gewässern (Einleitbauwerk usw.) kann eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 15 HWaG erforderlich sein. Zuständig ist für
    • die Außenalster mit Langer Zug, Binnenalster, kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet die Behörde für Umwelt und Energie, Gewässerschutz -U 13-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel.: 428 40-3502, Fax: 427 31-0752,
    • Bundeswasserstraßen (Elbe) sowie für Gewässer zweiter Ordnung im Bereich des Hamburger Hafens die Hamburg Port Authority, HPA F3232, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg, Tel.: 428 47-2376, Fax: 428 47-2404,
    • alle übrigen Gewässer das Fachamt Management des öffentlichen Raumes des jeweilig zuständigen Bezirksamtes.
  • Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 10 HmbAbwG:
    Bebaute Grundstücke, die an Wege oder Flächen mit geeigneten öffentlichen Sielen grenzen, müssen nach § 6 HmbAbwG (Anschlusspflicht) an diese Siele angeschlossen werden; das auf diesen Grundstücken anfallende Abwasser ist nach § 9 HmbAbwG (Benutzungszwang) in diese Siele einzuleiten. 
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für betriebliche Abwässer erteilt werden. Diese Befreiung erteilt auf begründeten Antrag die Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Referat Entwässerungstechnik -IB 31-.
    Für Schmutzwasser von Wohngrundstücken kann keine Befreiung erteilt werden.
    Für nicht verunreinigtes Niederschlagswasser besteht seit dem 24. Juni 2001 in Hamburg kein Sielanschluss- und Benutzungszwang mehr, wenn es auf dem Grundstück versickert und/oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird und hierfür die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Gebühren, Abwasserabgabe

  • Benutzungsgebühr:
    Benutzungen von Gewässern erster Ordnung sowie von denjenigen Gewässern zweiter Ordnung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden, sind nach der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) gebührenpflichtig. Es werden jährlich Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben, sofern keine Verwaltungsgebühren zu erheben sind. Damit sollen alle Kosten, die eine Gewässerbenutzung verursacht (z.B. Unterhaltungsmaßnahmen), abgedeckt werden.
    Bei der Entnahme von Wasser oder bei der Einleitung von Abwasser richtet sich die Gebühr nach der Jahresmenge (Ausnahme Niederschlags- und Drainwassereinleitungen), wobei eine Mindestgebühr pro Einleitstelle festgelegt ist (UmwGebO Anl. 2 Abschn. 2).
    Für befristet erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse (z.B. Einleitungen aus Baugruben-Wasserhaltungen) wird nach Anlage 2, Abschnitt 2, Ziffer 2.2.3 der UmwGebO eine Benutzungsgebühr auf Basis der genehmigten Wassermenge erhoben, die sich wie folgt ermittelt:
    Genehmigte Wassermenge (m³) x Gebührensatz (0,10 €/m³) + Verwaltungskostenpauschale (156 €)
  • Verwaltungsgebühren:
    Für die beantragte Erteilung oder Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten, sofern keine Benutzungsgebühr erhoben wird (s.o.). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gesamtaufwand für die Bescheiderstellung.
  • Abwasserabgabe:
    Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser und verunreinigtes Niederschlagswasser) ist außerdem nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe zu entrichten.
    Bei Einleitungen < 8 m³/Tag (Kleineinleitungen) aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, wird die Abwasserabgabe von der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) mit der Wasserrechnung erhoben.
    Bei Einleitungen > 8 m³/Tag wird die Abwasserabgabe zentral von der Behörde für Umwelt und Energie, Referat Direkteinleiter -IB 32- festgesetzt.
    Die Höhe der Abgabe richtet sich u.a. nach der eingeleiteten Schadstofffracht. Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte.

Wasserbuch

Das Wasserbuch dient dazu, öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse (z. B. Erlaubnisse  für Einleitung von Wasser/Abwasser bzw. Entnahme von Wasser) an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch ist deshalb jedem gestattet, jedoch nur in der Behörde für Umwelt und Energie möglich (kein Onlinezugang).

Mehr Infos und Ansprechpartner:

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Kontakt

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Behörde für Umwelt und Energie

Jürgen Masch
Amt für Immissionsschutz und Betriebe
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg